Untersuchungshaft

Diese Freiheitsentziehung ist der schwerwiegendste Eingriff in Ihr Freiheitsrecht, gilt doch der Beschuldigte vor dem Gesetz bis zu einem rechtskräftigen Urteil als unschuldig. Für die meisten kommt eine Festnahme mit anschließender Untersuchungshaft vollkommen unerwartet. In dieser Lage ist zunächst Ihr Verteidiger Ihr einziger Vertrauter, der Sie in Haftanstalt besuchen darf. Erste Aufgabe des Verteidigers ist es, dafür zu sorgen, dass der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest gegen geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt wird. Daneben hat der Verteidiger selbstverständlich die Aufgabe, sich um Angelegenheiten des Mandanten zu kümmern, wozu dieser aufgrund seiner Inhaftierung nicht in der Lage ist. Hierbei geht es insbesondere in Abstimmung mit dem Mandanten, die oder den Ehefrau/mann bzw. Lebensgefährtin/en, Familie oder Freunde zu informieren.

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Häufig gestellte Fragen

Bedeutet die Untersuchungshaft, dass ich ins Gefängnis muss?

Wenn der Haftbefehl vom Haftrichter in Vollzug gesetzt wird, bedeutet dies, dass Sie in eine JVA [Justizvollzugsanstalt] verbracht werden. Hier wird die Untersuchungshaft vollstreckt.

Was ist ein Haftbefehl und was muss dieser beinhalten?

Der Haftbefehl ist der Beschluss des Haftrichters, mit dem die Untersuchungshaft angeordnet wird. Aus ihm muss sich der Tatvorwurf, die Beweismittel, auf die sich der Tatverdacht gründet und ein Haftgrund ergeben. Zu den Haftgründen zählen die Verdunklungsgefahr, die Fluchtgefahr und die Wiederholungsgefahr.

 

Wer darf mich besuchen?

Neben dem Verteidiger können Sie grundsätzlich von jedem besucht werden. Wenn jemand Sie besuchen will, muss er eine Besuchserlaubnis bei der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht beantragen - wobei der Verteidiger behilflich ist. Der Besuchstermin muss mit der JVA vereinbart werden. Dabei ist die Anzahl der Besuche begrenzt.