“ Vor allem der Umgang mit Menschen der unterschiedlichsten Art macht für mich den Beruf eines Strafverteidigers aus, bei dem kein Tag wie der andere ist.”

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Meine Tätigkeitsgebiete

Verteidigung bei jedem Tatvorwurf in jedem Stadium des Strafverfahrens

Sexualstraftaten wie z.B. Kinderpornographie, sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung etc.

Totschlag und Mord

Diebstahl, Betrug und Steuerstraftaten

Körperverletzungsdelikte

Betäubungsmitteldelikte

Übernahme von Pflichtverteidigungen

Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden

Die meisten Straftatbestände sind im Strafgesetzbuch [StGB] geregelt.

Die Vorschriften, die den Ablauf eines Strafverfahrens bestimmen, finden sich in der Strafprozessordnung [StPO] wieder.

 
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Fachanwalt für Strafrecht

Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation auf dem Gebiet des Strafrechts. Voraussetzung, dass man diesen Titel verliehen bekommt, ist der Nachweis von besonderen theoretischen Kenntnissen und besonderen praktischen Erfahrungen.

Sofern Sie im Bereich der Strafrechts nach Rat und spezieller Unterstützung suchen, sollten Sie sich deshalb vertrauensvoll an den Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Seit 15 Jahren bin ich Fachanwalt für Strafrecht.

 
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Pflichtverteidiger

Pflichtverteidigung – auch notwendige Verteidigung genannt – ist nicht abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten oder Angeklagten.

In vielen gesetzlich geregelten Fällen muss demjenigen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger vom Gericht beigeordnet werden, z.B. bei einer Anklageerhebung vor dem Landgericht, wenn man sich in Untersuchungshaft befindet, wenn eine Strafe von mehr als einem Jahr droht oder wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist etc..

Jeder Beschuldigte oder Angeklagte kann und sollte einen Verteidiger seiner Wahl als Pflichtverteidiger benennen. Erst wenn dies nicht geschieht, ordnet das Gericht einen Verteidiger bei.

 
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Strafverfahren

Zu jeder Zeit im Ermittlungsverfahren, d.h. [1] von Beginn der Ermittlungen bis zur Fertigstellung der Anklage und [2] im Hauptverfahren von der Zulassung der Anklage [3] bis zu einem rechtskräftigen Urteil, besteht das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers.

Während des gesamten Strafverfahrens haben Sie das Recht zu schweigen, ohne dass man hieraus für Sie nachteilige Schlüsse ziehen darf.

Auch Sie selbst können während des Verfahrens Beweisanträge zu Ihrer Entlastung stellen.

Bis zur Rechtskraft einer möglichen Verurteilung gelten Sie als unschuldig.

 
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Kosten

Wenn zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist, richten sich die Gebühren des Verteidigers nach dem RVG [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]. Hierin sind für jeden Verfahrensabschnitt Gebühren bestimmt, wobei es sich um sogenannte Rahmengebühren handelt, so dass die Gebührenhöhe je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit unterschiedlich ausfallen kann.

Die Gebühren für die Pflichtverteidigung sind im RVG schon der Höhe nach festgelegt und werden zunächst von der Staatskasse übernommen.

Die Kosten des Verfahrens hat im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der Verurteilte zu tragen – neben den Gerichtskosten zählen hierzu auch die Gebühren des Pflichtverteidigers.

Ein Freispruch hat zur Folge, dass der Freigesprochene einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen, wozu die Kosten für den Verteidiger gehören, gegen den Staat hat.