Mein erstes Ziel besteht darin, nach Möglichkeit für den Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen, damit eine Hauptverhandlung und ein öffentlicher Prozess vermieden wird. Dies kann auf die unterschiedliche Weise erreicht werden,
durch den sogenannten Freispruch im Ermittlungsverfahren, d.h. die Einstellung mangels Tatverdacht [§ 170 Abs. 2 StPO],
durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne oder mit der Zahlung einer Geldauflage [§§ 153, 153 a StPO],
durch das Aushandeln eines Strafbefehls mit einer angemessenen Geldstrafe.