“ Insbesondere bei der Verteidigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts kommt es auf Kompetenz und Erfahrung an, welche ich mir durch jahrelange Praxis angeeignet habe. Dabei ist ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Mandanten während des gesamten Verfahrens von zentraler Bedeutung. ”

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Straftatbestände

§ 176 StGB sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a StGB schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

 

Verteidigungsstrategien

Mein erstes Ziel besteht darin, nach Möglichkeit für den Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen, damit eine Hauptverhandlung und ein öffentlicher Prozess vermieden wird. Dies kann auf die unterschiedliche Weise erreicht werden,

durch den sogenannten Freispruch im Ermittlungsverfahren, d.h. die Einstellung mangels Tatverdacht [§ 170 Abs. 2 StPO],

durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne oder mit der Zahlung einer Geldauflage [§§ 153, 153 a StPO],

durch das Aushandeln eines Strafbefehls mit einer angemessenen Geldstrafe.

 
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Hauptverhandlung

Eine Hauptverhandlung bedeutet nicht zwangsläufig, dass es zu einer Verurteilung kommen muss.

Nun kommt insbesondere der Befragung des vermeintlich Geschädigten, also des Vergewaltigungsopfers oder des missbrauchten Kindes, eine herausragende Bedeutung zu.

Ziel der Verteidigung sollte es sein, durch ihre Fragen, durch Stellung von Beweisanträgen oder durch eine vom Verteidiger in Abstimmung mit dem Mandanten verfasste Einlassung zur Sache, beim Gericht Zweifel an der Schuld des Mandanten hervorzurufen. Hat das Gericht Zweifel, muss es freisprechen.